Liebe Special Needs Community,
Neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung
Nach den gesetzlichen Vorgaben muss vor der Verordnung von AKI gem. § 37c SGB V bei beatmeten und / oder trachealkanülierten Patient:innen eine sog. Potenzialerhebung stattfinden. Hierbei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Entwöhnung oder Umstellung der Beatmung vorliegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in der AKI-Richtlinie eine neue dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen: Bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, ist eine Potenzialerhebung nicht mehr zwingend erforderlich. Sie erfolgt für diesen Kreis nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. Folgeverordnungen von außerklinischer Intensivpflege sind für diesen Versichertenkreis ab sofort für bis zu 12 Monate möglich.
Wichtig: Personen, die nicht beatmet sind, müssen auch keine Potenzialerhebung durchführen. Dies ist auch gar nicht möglich. In den zuständigen Behörden herrscht darüber leider oft noch Unkenntnis.
AKI in der Schule oder im Kindergarten?
Von Behörden wird oftmals die Auffassung vertreten, AKI könne nur in den eigenen vier Wänden stattfinden. Hierbei werden Aussagen dahingehend getätigt, man könne ja in der Schule oder im Kindergarten "den Notarzt rufen". Dies ist juristisch nicht korrekt.
Nach § 1 Abs.4 Nr.4 AKI-RiLi erhalten Versicherte AKI an folgenden Orten:
"im Haushalt der oder des Versicherten oder in dem Haushalt der Familie der oder des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, in Schulen, in Kindertagesstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen."
In diesen Fällen kann sich ein Widerspruch lohnen.
Was ist, wenn AKI abgelehnt wird?
Wird eine AKI, die in der Vergangenheit gewährt wurde, plötzlich nach MD-Prüfung abgelehnt, muss oftmals mit einstweiligem Rechtsschutz die Versorgung der versicherten Person gesichert werden. In diesen Fällen kann nicht bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse über den Widerspruch abgewartet werden.
Anwaltliche Unterstützung ist in diesen Fällen ratsam.
Wenn Sie Bedarf an Beratung und / oder Vertretung im Bereich der AKI haben, melden Sie sich gerne in der Kanzlei. Wichtige Informationen und Beratungsmöglichkeiten erhalten Sie aber auch zum Beispiel bei Interessenvertretungen: https://leben-mit-aki.de/
Wir wünschen noch eine schöne Rest-Woche und verbleiben
mit den besten Wünschen
Ihr Kanzlei Special Needs Team