Liebe Special Needs-Community, wir haben für euch in diesem Newsletter eine wichtige Übersicht zum Thema der Rentenansprüche von Pflegepersonen erstellt.
Anspruch auf Rentenbeiträge durch die Pflegekasse haben Pflegepersonen, die:
nicht erwerbsmäßig pflegen (also unbezahlt oder gegen geringe Aufwandsentschädigung),
einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2,
mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage,
die Pflege in der häuslichen Umgebung erfolgt (auch im Haushalt der pflegenden Person möglich),
und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig sind.
Die Pflegekasse zahlt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Pflegeperson. Dies gilt üblicherweise auch für z.B. Beihilfeberechtigte.
Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und dem Umfang der Pflege ab.
Die Beiträge werden so berechnet, als würde die Pflegeperson ein fiktives Arbeitsentgelt erhalten (abhängig von Pflegegrad und Pflegezeit). Diese Rentenpunkte erhöhen direkt die eigene spätere Rente.
Pflegebedürftige müssen Leistungen der Pflegeversicherung beziehen (z. B. Pflegegeld). Die Pflegeperson muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gemeldet werden. Entscheidend ist also, wie die pflegebedürftige Person pflegeversichert ist.
Eine Kombination mit Teilzeit-Arbeit ist möglich, solange die 30-Stunden-Grenze eingehalten wird.
Ganz aktuell gibt es hierzu ein wichtiges Urteil: Nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige, die Krankengeld auf Basis eines Arbeitsverhältnisses über 30 Wochenstunden beziehen, sind nicht rentenversicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für ihre Pflegetätigkeit. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg am 30.04.2025 (Az.: L 5 R 3093/24). Der Kläger pflegte seinen Sohn zuhause im Umfang von 28 Std. / Woche und erhielt hierfür rentenrechtliche Beiträge. Hinzu kam Krankengeld anhand eines Arbeitsvertrags, der mehr als 30 Std. / Woche Arbeitszeit vorsah. Das LSG hat sich auf § 3 SGB VI berufen. Hiernach sind Pflegepersonen nur dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine oder höchstens 30 Stunden / Woche erwerbstätig sind. Der Bezug von Krankengeld auf Basis eines über 30-Stunden-Arbeitsvertrags zählt als solche Erwerbstätigkeit, auch wenn nicht tatsächlich gearbeitet wurde. Die Berufung wurde abgewiesen, der Kläger erhielt für die Zeit keine Rentenbeiträge. Merken sollte man sich: entscheidend ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit!
Randnotiz: Pflegepersonen sind außerdem gesetzlich unfallversichert während der Pflege.
Wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Newsletter und wünschen ein schönes Wochenende!