Liebe Special-Needs-Community, heute bringen wir euch vor dem Wochenende noch ein paar wichtige Infos aus dem Bereich der Pflegekasse mit.
Wichtiges Urteil zur Versorgung mit mobilen Rampen. Vgl: § 40 Abs.1 S1 SGB XI
Eine Pflegekasse wurde verurteilt, die Klägerin welche im E-Rolli unterwegs ist, mit einer mobilen Rampe auszustatten.
Die Rampe würde - so das Gericht- der Klägerin eine selbstständigeren Lebensführung ermöglichen. Es handelt sich hierbei um ein geeignetes Pflegehilfsmittel.
Das Sozialgericht ist der klägerseitigen Argumentation gefolgt, dass hier das Grundbedürfnis auf Erschließung eines Freiraums in Form der Bewegungsmöglichkeit im Nahbereich betroffen ist.
Das Urteil ist rechtskräftig, SG Köln, S 29 P 415/24.
Hilfsmittelempfehlungen durch Pflegekräfte gem. § 40 Abs.6 SGB XI
Im Rahmen von § 40 Abs.6 SGB XI dürfen Pflegekräfte - zum Beispiel im Rahmen der Beratungseinsätze - Pflegehilfsmittel empfehlen. Wird die Empfehlung innerhalb von 2 Wochen bei der Pflegekasse eingereicht, ist keine ärztliche Verordnung mehr notwendig. Weitere Infos gibt es beim GKV-Spitzenverband: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hilfsmittel/richtlinien_und_empfehlungen/richtlinien_und_empfehlungen.jsp.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, § 40 Abs.4 SGB XI
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden von der Pflegekasse mit 4.180 Euro bezuschusst. Wichtig ist, dass der Antrag vor Ausführung der Maßnahme gestellt wird. Ein Umzug in eine Wohnung, die die Pflege erleichtert, kann auch bezuschusst werden (Umzugskosten). Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgericht Mainz, Az.: S 9 P 76/23, kann der Einbau der Klimaanlage, eine zu bezuschussende Maßnahme der Pflegekasse sein. Das Gericht hat auseführt, der Anspruch der Klägerin ergebe sich daraus, dass der Einbau der Klimaanlage die häusliche Pflege der Klägerin erheblich erleichtere, da die Pflege in einem klimatisierten Raum als angenehmer empfunden und auch für die Pflegepersonen der Klägerin weniger anstrengend sei. Außerdem verhindere der Einbau einer Klimaanlage gesundheitliche Risiken für die besonders hitzeanfällige Klägerin. Weiter wurde ausgeführt: der Einbau der Klimaanlage ermögliche zudem eine selbstständigere Lebensführung der Klägerin, weil sie nach einem erholsamen Nachtschlaf weniger auf die Unterstützung ihrer Pflegeperson angewiesen sei.
Mit diesen Infos verabschieden wir uns ins Wochenende.
Freundliche Grüße,
Ihr Kanzlei Special Needs - Team